Hamburger Yachtclub Sturmvogel e.V. - Bringt Dich auf Kurs!
Textilien mit Vereinslogo
Shirts.pdf
Bei Interesse bitte in der Liste im Vereinshaus eintragen oder direkt bei Silveria per E-Mail bestellen.
Gemeinschaftsarbeit 2011
Auf der Mitgliederversammlung 2009 wurde folgender Beschluss gefasst:
Jedes ordentliche Mitglied ist dazu verpflichtet an mindestens 3, vom Hafenmeister, zur freien Auswahl anberaumten Terminen seinen Gemeinschaftsdienst abzuleisten. Sollte am Saisonende ein oder mehrere Gemeinschaftsdienste fehlen, wird pro Versäumnis €100,-- in Rechnung gestellt. Die Teilnahme muss spätestens 2 Wochen im Voraus in der im Vereinshaus ausgehängten Liste vermerkt sein. Zu den Gemeinschaftsdiensten kann ein Vertreter benannt werden.
Gemeinschaftsdienste die der Vor- oder Nachbereitung
der Winterlager bedürfen, sind hiervon ausgenommen. Hier gilt die allgemeine Verpflichtung der Teilnahme. Unentschuldigtes Fehlen wird ebenfalls mit € 100,-- berechnet. Auch hier kann ein Vertreter benannt werden.Diese Termine werden durch den Hafenmeister gesondert mitgeteilt.
Weiter Absprachen sind nur mit dem Hafenmeister zu treffen.
Die Termine der Gemeinschaftsarbeit 2011 sind:
Am 19.03.2011 11:00 Uhr Außerordentlicher Arbeitsdienst
Fit in die Saison: Engine Check statt Motorschaden
Immer dasselbe: Im Herbst den Bigblock V8 gedankenlos abgestellt und im Frühjahr muss dann alles ganz schnell gehen: Also einfach den Zündschlüssel gedreht und Abfahrt. Das kann allerdings erfahrungsgemäss nach hinten losgehen. Schon mal versucht, einen bettlägerigen Rentner nach 4 Monaten direkt zum Triathlon zu jagen?
Was der Gebrauchtkörper des alternden Menschen an Giftstoffen und Krankheiten in sich trägt, lässt sich ja einfach nachweisen. Durch einen Bluttest. Aber wie gehts dem Gebrauchtmotor? So einen Bluttest gibts jetzt endlich für das geliebte Benzin und Dieselherz. Der Name? Engine Check! Und das funktioniert ...
... bei allen alternden Motoren. Entwickelt wurde das System vor allem für Bootsmotoren, die durch Wasserschäden bei Saisonauftakt schnell ihre Pleuel ausspucken können. Ob Outboard oder Innenbord Motor, ihr könnt an eurem Auto- oder Bootsmotor jetzt in den Motor hineinschauen, um mögliche Mängel oder sich anbahnende Schäden zu erkennen. Alles mit dem “Sofort-Check”!
Quelle : DSV – Deutscher Segler-Verband Zur Saison 2008 treten neue Regelungen zur Nachrüstungspflicht mit Fäkalientanks in KraftZur Saison 2008 treten neue Regelungen zur Nachrüstungspflicht mit Fäkalientanks auf der Ostsee in Kraft. Danach sind zukünftig alle Schiffe, die vor 2003 gebaut wurden und weniger als 11,50 m lang (Rumpflänge) oder weniger als 3,80 m breit sind (jeweils + 1 m zur bisherigen Regelung) sowie alle Schiffe, die vor 1980 gebaut wurden von der Nachrüstungspflicht befreit. Darüber hinaus kann im Einzelfall die Befreiung von der Nachrüstungspflicht beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt werden, wenn es „technisch schwierig“ oder die „Kosten der Nachrüstung im Verhältnis zum Wert des Schiffes hoch“ sind. Die Befreiung wird gewährt, wenn durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines von einer gem. Norm EN 45013 akkreditierten Stelle zertifizierten Boots-und Yachtsachverständigen nachgewiesen wird, dass die Nachrüstung „technisch unmöglich“ ist oder deren Kosten entweder 10% des Schiffswertes oder 4.000,- € übersteigen. Alle anderen Sportboote, die die Ostsee befahren und eine Toilette an Bord haben, müssen mit einem Rückhaltesystem und entsprechender Vorkehrung für die landseitige Entsorgung (entsprechend ISO 8099) ausgestattet sein. Die Nichtbeachtung kann mit einem Befahrensverbot und einem Ordnungsgeld geahndet werden. Dies ist das Ergebnis von Gesprächen zwischen den zuständigen Ministerien und dem Deutschen Segler-Verband, dem Deutschen Motoryachtverband und dem Bundesverband Wassersportwirtschaft. Der DSV hatte seit in Kraft treten der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung im Dezember 2004 eine klare und eindeutige Regelung dieser Thematik gefordert, um die seitdem bestehende Rechtsunsicherheit bei den Bootseignern zu beseitigen.
Hamburg, den 03. Dezember 2007
Achtung: Neue Promillegrenze auf dem Wasser !
Ab 15.8. gelten auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen neue Promillegrenzen. Nach § 3 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt dann:
"Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."
Beförderung von flüssigen Kraftstoffen für Sportboote in Privat-Pkw
Auszug aus dem Schreiben der Polizei Hamburg, WSP 032, vom 09.11.06:
"Auf der am 25./26. Okt. 2006 stattgefundenen Tagung des Bund-Länder-Fachausschusses-Gefahrgut ist die Auslegung des Unterabschnittes 1.1.3.1 a) ADR im Verhältnis zur Gefahrgutverordnung Straße und Schiene (GGVSE) und deren Erläuterungen in der Durchführungs-Richtlinie (RSE) noch einmal erörtert worden.
Ergebnis:
Werden von Privaten gefährliche Güter für den persönlichen Gebrauch zu Freizeit- oder Sportzwecken befördert, kann die Freistellung nach 1.1.3.1 a) ADR in Anspruch genommen werden. Diese Vorschrift erlaubt Privatpersonen die freigestellte Beförderung auch von Kraftstoffen (z. B. Benzin oder Diesel), wenn folgende Bedingungen beachtet werden:
• Der Kraftstoff muß einzelhandelsgerecht verpackt sein.
• Der Kraftstoff muß für Freizeit oder Sport bestimmt sein (z. B. für die Betankung des privaten Sportbootes).
• Der Kraftstoff muß so verpackt werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts ausgeschlossen ist. Normale Beförderungsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet insbesondere, dass die Ladung ausreichend gesichert ist, damit sie bei den verkehrsbedingten Anforderungen nicht beschädigt wird.
• Der Kraftstoff darf nicht in Großpackmitteln (IBC = Intermediat bulk container), Großverpackungen oder Tanks verpackt sein. D. h. im Umkehrschluß, dass alle nicht genannten Verpackungsarten wie Fässer, Kanister und sonstige Gefäße grundsätzlich zulässig sind, wenn sie geeignet sind und den sicheren Einschluß gewährleisten.
Eine Mengengrenze für die privat beförderten Stoffe nach 1.1.3.1 a) kennt das ADR nicht.
Anders hingegen die GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn), die für die innerstaatliche Beförderung mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, Gültigkeit hat. In der Anlage 2 zur GGVSE sind unter Nr. 1.3 a) konkrete Mengengrenzen angegeben. Es heißt dort:
(...) Für die in Satz 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände (und darunter fallen auch Dieselkraftstoff oder Benzin) darf die Menge 450 Liter pro Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR (das sind 333 Liter Benzin bzw. 1000 Liter Diesel) dürfen nicht überschritten werden.
Die hiervon abweichende zusätzliche Erläuterung in der RSE (Durchführungs-Richtlinie zur GGVSE) Ziff. 1-1.2, wonach für tragbare Kraftstoffbehälter (Ersatzkanister) 60 Liter bei Inanspruchnahme des 1.1.3.1 a) nicht überschritten werden sollten, ist im Jahre 2005 vornehmlich vor dem Hintergrund des "Tanktourismus" von Privaten im grenzüberschreitenden Verkehr und unter Berücksichtigung des Mineralölsteuerrechts aufgenommen worden. Es ist eine "Soll-Vorschrift" und kann nicht nach Gefahrgutrecht geahndet werden.
Ausschlaggebend bleiben die allgemeinen Beförderungsbedingungen des ADR nach 1.1.3.1 a) und die Mengengrenzen nach GGVSE, Anlage 2.
Aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die teilweise im Rahmen von Kontrollen erhobenen Forderungen nach zugelassenen Verpackungen, die Forderung, dass das Gut nur dann als einzelhandelsgerecht verpackt angesehen wird, wenn es bereits verpackt zum Verkauf angeboten wird, und weitergehende Mengengrenzen als vorstehend beschrieben, nicht berechtigt sind."
Beförderung von flüssigen Kraftstoffen für Sportboote in Privat-Pkw
Auszug aus dem Schreiben der Polizei Hamburg, WSP 032, vom 09.11.06:
"Auf der am 25./26. Okt. 2006 stattgefundenen Tagung des Bund-Länder-Fachausschusses-Gefahrgut ist die Auslegung des Unterabschnittes 1.1.3.1 a) ADR im Verhältnis zur Gefahrgutverordnung Straße und Schiene (GGVSE) und deren Erläuterungen in der Durchführungs-Richtlinie (RSE) noch einmal erörtert worden.